Kindergewaltschutzkonzept und Kinderrechte im Zwergennest e.V.

1. Allgemein
2. Rechtliche Grundlagen im Kontext Kindeswohlgefährdung
3. Maßnahmen der Prävention
4. Beschwerdemanagement
5. Haltung des Teams
6. Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
7. Quellen

 

1. Allgemein

„Neben angemessener Versorgung brauchen Kinder besonderen Schutz. Sie haben ein Recht auf Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, grausamer oder erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch und wirtschaftlicher Ausbeutung“
Jedes Kind hat das Recht auf Leben, Bildung und Schutz vor Gewalt. Ebenso gehört das Recht gehört zu werden dazu. Das körperliche und seelische Wohl jedes einzelnen Kindes stehen bei uns im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns. Die Grundlage der Handlung in einem Verdachtsfall der Kindeswohlgefährdung bietet die Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages gemäß § 8a und § 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGBVIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Für das Kindeswohl verantwortlich sind in erster Linie die Eltern (als natürliche Sachwalter, Art.6, Abs.II, S.1 GG); daneben gibt es ein staatliches Wächteramt (Art.6, Abs.11, S.2 GG). Dieses können Familiengerichte (§ 1666 BGB) oder Jugendämter (Sozialgesetzbuch, VIII. Buch: Kinder – und Jugendhilfe) wahrnehmen, etwa bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Diese ist (nach der Rechtsprechung) gegeben bei einer gegenwärtig vorhandenen Gefahr, einer Erheblichkeit der Schädigung und einer gewissen Sicherheit der Vorhersage.1 2

Zu den elementaren Rechten jedes Kindes und jedes Jugendlichen, wie sie aus der UN-Kinderrechtskonvention hervorgehen, gehören:

  • das Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht
  • das Recht auf Bildung und Ausbildung
  • das Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
  • das Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden
  • das Recht auf eine Privatsphäre und eine gewaltfreie Erziehung im Sinne der Gleichberechtigung und des Friedens
  • das Recht auf Betreuung bei Behinderung

Als Kindertageseinrichtung sehen wir den Kinderschutzauftrag, die gesunde Entwicklung von Kindern, und unsere Aufgabe, den Schutz der Kinder vor psychischen und physischen Verletzungen, als selbstverständlich an.

Unser Förderauftrag umfasst Betreuung, Erziehung und Bildung und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung unseres familienergänzenden und -unterstützenden Auftrages arbeiten wir mit den Erziehungsberechtigten eng zusammen. Weiterhin verstehen wir den Kinderschutz als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Dies geschieht auf Grundlage verbindlicher Kooperationsvereinbarungen und einer verlässlichen Zusammenarbeit aller am Netzwerk beteiligten (Kinderärzte, Jugendamt, Gesundheitsamt, Polizei etc.).

Mögliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung:

 

Äußeres Erscheinungsbild des Kindes:

  • Hat sich etwas am Erscheinungsbild des Kindes verändert?
  • Ist das Kind sauber und gepflegt?
  • Ist die Kleidung passend und der Jahreszeit angemessen?
  • Hat das Kind abgenommen oder zugenommen?

 

Verhalten des Kindes:

  • Hat sich etwas am Verhalten des Kindes verändert?
  • Ist das Kind schüchterner geworden, aggressiv, verschlossen?
  • Spricht das Kind nicht mehr?
  • Nässt das Kind wieder ein?
  • Versteckt das Kind seinen Körper?
  • Möchte das Kind nicht nach Hause?
  • Möchte das Kind nicht allein mit einem Mitarbeiter sein?
  • Weint das Kind mehr als sonst?
  • Sehen Sie körperliche Verletzungen am Kind?
  • Lassen sich Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung (sehr niedrige Reizschwelle, Negativ-Wahrnehmung positiver Emotionen) feststellen?

 

Verhalten der Erziehungspersonen:

  • Hat sich etwas am Verhalten der Erziehungspersonen verändert?
  • Wie ist der Umgang miteinander: ist er abweisend, aggressiv, genervt, verschlossener?
  • Sucht ein Mitarbeiter besonders oft den Kontakt zum Kind?
  • Möchte der Mitarbeiter viel alleine sein, oft wickeln etc.?

 

Familiäre Situation:

  • Hat sich etwas in der familiären Situation verändert?
  • Leben die Eltern in Trennung oder haben sich vor kurzem getrennt?
  • Hat ein Elternteil eine neue Partnerin / einen neuen Partner?
  • Wie ist der Kontakt zu den Großeltern?
  • Steht ein Umzug bevor?
  • Kommt ein Geschwisterkind?
  • Hat die Familie derzeit Geldsorgen?
  • Wirken die Eltern abweisend, ängstlich, unsicher, verschlossen?
  • Kommt das Kind oft nicht, meist unentschuldigt, viele Ausreden?

 

Wohnsituation

  • Hat sich etwas an der Wohnsituation des Kindes verändert?
  • Was erzählt das Kind?

 

2. Rechtliche Grundlagen im Kontext Kindeswohlgefährdung

  • GG Art. 6 Abs. 2 Schutz von Familie „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“
  • BGB §1631 Abs. 2 – Recht des Kindes: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“
  • SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Bundeskinderschutzgesetz

 

3. Maßnahmen der Prävention

Schutz durch Partizipation und Beschwerdemanagement nach § 45 SGB VIII. Partizipation bedeutet die gelingende Beteiligung der Kinder auf allen Ebenen. Sie ist ein grundlegender Bestandteil des präventiven Kinderschutzes. Gelebte Partizipation reflektiert und begrenzt die Macht von Erwachsenen und macht die Rechte von Kindern für diese erfahrbar. Kinder erleben, dass ihre Selbstwirksamkeit Einfluss auf Situationen nehmen kann. Sie erfahren, dass auch Erwachsene sich an Regeln und Grenzen halten.
Unsere Kindertagesstätte sehen wir als Übungsfeld der Demokratie, in der Kinder ihre ersten Erfahrungen mit dem Leben in einer Gemeinschaft von Menschen, die nicht miteinander verwandt sind, machen. Bei uns sollen die Kinder erfahren, welche Rechte sie haben und welche Regeln ein Miteinander in der Kita-Gesellschaft mit sich bringt. So besprechen wir Regeln mit den Kindern, um sicher zu gehen, dass sie begreifen, warum wir Dinge tun, wie wir sie tun. Neue Regeln werden gemeinsam im Stuhlkreis oder in Gesprächen in Kleingruppen besprochen. Gibt es beispielsweise Verbesserungsmöglichkeiten hinsichtlich einer bestimmten Situation, besprechen wir diese mit den Kindern und versuchen gemeinsam eine Lösung zu finden, wie es in Zukunft besser laufen könnte.

 

Schutz durch Partizipation

  • Kind als Träger individueller Rechte
    Die Kinder entscheiden entsprechend ihres Alters und ihren Fähigkeiten. Im Gruppenalltag bedeutet das zum Beispiel das Recht auf Ruhe, auf Nahrung,
    körperliche Pflege und Hygiene, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Meinungsäußerung. Die Kinder können sich innerhalb der vorgegebenen Regeln frei entscheiden, mit wem sie in welchem Raum spielen möchten.
    Die Kinder haben die Möglichkeit bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten zu helfen und können beim Frühstück eine Auswahl treffen. Beim Mittagessensplan können die Kinder mitentscheiden, welches Essen bestellt wird.
  • Raumgestaltung
    Die Gestaltung der Gruppenräume gibt Kindern die Freiheit die sie benötigen, um sich im Spiel zu entfalten. Kinder können in Maßen mitentscheiden, z. B. wo könnte die Bauecke stehen oder der Maltisch.
  • Rolle der ErzieherInnen
    Die Pädagogischen Fachkräfte verfügen über einen eigenen theoretischen und praktischen Hintergrund bzgl. Pädagogisch qualitativer Arbeit. Die Fachkräfte unterstützen Kinder bei Bedarf, sie nehmen sich zurück und geben Raum zur freien Entfaltung. Fachkräfte geben lediglich Impulse und üben keinen Druck oder Zwang auf das Kind aus.

 

Frühkindliche Sexualerziehung

  • Die Auseinandersetzung mit frühkindlicher Sexualität ist ein notwendiger Bestandteil der pädagogischen Arbeit. Sie erfordert zum einen die Beschäftigung mit der sexuellen Entwicklung des Kindes und zum anderen die Reflexion der eigenen Sexualität der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Eine ganzheitliche Sexualerziehung ist ein Beitrag, Kinder vor sexualisierter Gewalt zu schützen. Dadurch wird das Vertrauen der Kinder gestärkt, auch über grenzverletzende Situationen zu sprechen. (vgl. Konzeption Sexualpädagogik)

 

Information als Prävention der Kindeswohlgefährdung

  • Gesprächsangebote
  • Vermittlung von Kooperations- und Netzwerkpartner
  • Bereitstellen von Informationsmaterial

 

4. Beschwerdemanagement

Der offensive Umgang mit Fehlern im Kontext der Prävention gegen grenzüberschreitendes Verhalten ist ein wesentlicher Bestandteil und wichtiges Qualitätsmerkmal der Organisationskultur. Das Wahrnehmen und Thematisieren von Fehlern ist entscheidend für die Sicherung des Kinderschutzes.
Um auf angemessene Art und Weise mit Kritik von Kindern umzugehen, gilt als rechtliche Grundlage §45 SGB VIII. Die Rechte der Kinder werden wahrgenommen und berücksichtigt. So gehört es mit zur Aufgabe, Kindern ihr Beschwerderecht bewusst zu machen. Um Ideen, Wünsche und Anregungen von Kindern und Erwachsenen (Eltern wie Beschäftigten) aufgreifen zu können, ist ein wertschätzender Umgang miteinander unabdingbar.

 

Beschwerdemöglichkeit

Kinder

Die Kinder im Zwergennest sollen nicht fremdbestimmt, sondern entsprechend ihres Tempos und ihrer Fähigkeiten, ihre Entwicklung und das Leben in der Kita mitgestalten dürfen. Dazu gehört neben der Partizipation auch die Möglichkeit der Beschwerde. Wir haben immer ein offenes Ohr für Beschwerden. Gerade offene Gesprächsrunden im Stuhlkreis, während des Frühstücks, bieten Ruhe und Zeit sich mit persönlichen und kritischen Äußerungen der Kinder auseinander zu setzen. Kinder sind darauf angewiesen, dass wir Erwachsene sie wahrnehmen, ermutigen, ihnen etwas zutrauen und sie ernst nehmen. Sicherheit, Beschwerden äußern zu können, ohne negative Konsequenzen zu fürchten, geben wir den Kindern, indem wir eine offene Haltung bewahren und sie ermutigen, Kritik und Wünsche stets zu äußern. Auch bei vermuteter Unzufriedenheit gehen wir mit dem betroffenen Kind in den Dialog und beziehen die Eltern mit ein.

Eltern

Eltern wird der Raum gegeben, Bedenken, Kritik und Ängste zu äußern. Hierzu besteht für Eltern, nach Vereinbarung, die Möglichkeit ein vier Augen Gespräch mit der Fachkraft / der Leitung zu führen. Beschwerden von Eltern sind immer so wertzuschätzen, dass es keine Tür- und Angelgespräche sind. Die Eltern suchen sich aus, an wen sie sich mit der Beschwerde wenden. So haben sie die Möglichkeit, ihr Anliegen in einer vertrauensvollen Situation vorzubringen.

 

5. Haltung des Teams

Die Einstellung bezüglich Macht, Nähe und Distanz werden immer hinterfragt. Die pädagogischen Fachkräfte des Zwergennestes sehen sich als unterstützende Erwachsene. Wir ermöglichen den Kindern eigenständige Entscheidungen zu treffen und geben ihnen Raum, Konflikte eigenständig zu lösen.
Die Begleitung und die adäquate Haltung zu den individuellen Bedürfnissen, Fähigkeiten und altersentsprechenden Handlungen legen die Grundlagen unseres pädagogischen Handelns.
Die pädagogischen Fachkräfte üben einen professionellen Umgang mit Nähe und Distanz in der Kita aus, indem die Fachkräfte Bindungen mit den Kindern eingehen, andererseits aber auf eine achtsame Abgrenzung achten. Dazu gehört in erster Instanz, sensibel auf die Befindlichkeiten und Bedürfnisse der Kinder einzugehen und das in Abgrenzung zu den eigenen. Die Fachkräfte ermutigen Eltern und Kinder Kritik und Beschwerden zu äußern. Die Fachkräfte beziehen die Eltern in Entwicklungsprozesse ein und informieren sie rechtzeitig. Die Erziehungsberechtigten werden in ihren Kompetenzen ernst genommen. Indem wir einen gemeinsamen Blick auf das Kind haben und ständig im Austausch sind, wird vorbeugender Kinderschutz ermöglicht. Wir sehen die Eltern als Experten ihrer Kinder an. Wir entgegnen den Eltern mit Respekt und nehmen die Sorgen und die Bedenken der Eltern ernst. Wir bieten in den jährlich stattfindenden Entwicklungsgesprächen den Raum für Austausch. Jederzeit besteht die Möglichkeit für Eltern mit der pädagogischen Fachkraft oder der Leitung einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Die Fachkräfte fertigen für jedes Kind Entwicklungsberichte an. Darüber hinaus beobachten die Fachkräfte die Kinder im Alltagsgeschehen und fertigen Beobachtungen an.
Die Verhaltensweisen des Kindes werden reflektiert, dokumentiert, Unterstützungsmaßnahmen werden erarbeitet und ausgewählt. Innerhalb der Teamsitzungen wird Raum eingeräumt um Fallberatungen durchzuführen. Bei Verdachtsmomenten werden externe Fachkräfte zur Klärung hinzugezogen.
Die Leitung des Zwergennestes achtet auf gruppendynamische Prozesse im Team und achtet auf Loyalitätskonflikte, dahingehend ob grenzverletzende Verhaltensweisen verfälscht und tabuisiert werden. Die Leitung reflektiert die Haltung und die Verhaltensweisen der Mitarbeiter, die den Schutz der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherstellen. Den Rahmen dazu bieten Mitarbeitergespräche.

 

6. Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung

 

Umgang mit Kindeswohlgefährdung im familiären Umfeld

  • Verdachtsmomente werden in der Kinderakte dokumentiert. Die Kinderakte wird nicht an Dritte herausgegeben. Gegebenenfalls wird ein Bericht erstellt. Bei einer Vermutung von Kindeswohlgefährdung ist genaue Dokumentation grundlegend. Diese kann sowohl die Basis für Gespräche mit KollegInnen und Eltern, aber gegebenenfalls auch mit anderen Institutionen (bspw. Jugendamt, Polizei, Familiengericht) sein.
  • Die Leitung wird über den Verdacht informiert, diese informiert den Träger.
  • Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird eine externe Fachkraft hinzugezogen.
    Es wird gemeinsam das weitere Vorgehen besprochen, insbesondere die Besprechung des Problems mit den Eltern, sowie die Behebung dessen, wird geplant.

 

Bei Bestätigung des Verdachtsfall

  • Gespräch mit den Erziehungsberechtigten
  • Es werden entsprechende Hilfsangebote gemacht
  • Bei Bedarf hilft die Fachkraft bei der Herstellung eines Erstkontaktes mit externen Beratungsstellen

Diese Gespräche werden protokolliert.
Bei massiver und offensichtlicher Kindeswohlgefährdung werden umgehend die zuständigen Behörden informiert!

 

Umgang mit Kindeswohlgefährdung in der Einrichtung

  • Verpflichtende Information an die Leitung
    Mitarbeiter, die unangemessenes oder Grenzüberschreitendes Verhalten und eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch einen anderen Beschäftigten wahrnehmen, oder Hinweise darauf erhalten, sind verpflichtet, die Leitung des Zwergennestes zu informieren.
  • Gespräch mit dem betreffenden Mitarbeiter
  • Sorgeberechtigte werden über den Sachstand und die bisherigen Schritte informiert. Die nächsten Schritte werden besprochen.

 

7. Quellen

  • Die Rechte von Kindern und Jugendlichen nach dem Grundgesetz und der UN-Kinderrechtskonvention
  • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII), Kinder- und Jugendhilfe (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163),
    § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
  • Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
  • Schmid, H. / Meysen, T.: Was ist unter Kindeswohlgefährdung zu verstehen? In: Kindler, H. / Lillig, S. / Blüml, H. / Meysen, T. / Werner, A. (Hg.)
  • Wiesner, S.: Was sagt die Verfassung zum Kinderschutz? In: Kindler, H. / Lillig, S. / Blüml, H. / Meysen, T. / Werner, A.

1 Vgl. Schmid, H. / Meysen, T., 2006, S.2.1-2.9
2 Vgl. Wiesner, S., 2006, S.1.1-1.5.